Onlinehändler haben ein Kommunikationsmittel bereitzustellen, über welches sie schnell kontaktierter sind und effizient kommunizieren können (Rechtssache C-649/17). Der EuGH sagt: „Eine telefonische Kontaktmöglichkeit muss es keineswegs sein“.
Die obersten Richter in der Europäischen Union erklärten nun, dass Unternehmen keine Verpflichtung haben, einen Telefonanschluss oder ein eMail-Konto neu einzurichten, damit Verbraucher stets mit ihnen in Kontakt treten könnten. Firmen können ebenso andere Wege benutzen, wie elektronische Kontaktformulare, Internet-Chats oder Rückrufsysteme. Diese Informationen hierzu müssten Kunden aber klar und einfach verständlich zugänglich gemacht werden.
